Weitere Entscheidung unten: BFH, 10.01.2003

Rechtsprechung
   BFH, 14.01.2003 - IX R 74/00   

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https://dejure.org/2003,8347
BFH, 14.01.2003 - IX R 74/00 (https://dejure.org/2003,8347)
BFH, Entscheidung vom 14.01.2003 - IX R 74/00 (https://dejure.org/2003,8347)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 2003 - IX R 74/00 (https://dejure.org/2003,8347)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 9
    Ferienwohnung; VuV

  • datenbank.nwb.de

    Einkünfteermittlung bei Ferienwohnungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leerstandzeiten einer Ferienimmobilie: Absetzung der Aufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 752
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 74/00
    Diese Rechtsprechung hat der BFH inzwischen aufgegeben (BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726).

    Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 ist zunächst zu prüfen, ob die Kläger die Ferienimmobilie ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten haben.

    Dabei ist es unerheblich, ob sie die Ferienwohnung in Eigenregie vermietet oder mit der Vermietung einen Dritten beauftragt haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II.1.b).

    Die Steuerpflichtigen tragen insoweit die Feststellungslast (BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II.1.b).

    Ist eine Selbstnutzung jederzeit möglich, sind die Leerstandszeiten im Wege der Schätzung entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen (BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II.1.e bb (2)).

    Ist nach der aus den Gesamtumständen des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des FG --neben einer festgestellten Zeit tatsächlicher Fremdvermietung-- eine Selbstnutzung gegeben, lässt sich aber deren Umfang nicht aufklären, ist im Wege einer typisierenden Schätzung davon auszugehen, dass die Leerstandszeiten der Ferienwohnung (einschließlich der vom Umfang her nicht feststellbaren Zeit der Selbstnutzung) zu gleichen Teilen durch das Vorhalten zur Selbstnutzung und das Bereithalten zur Vermietung entstanden und damit die hierauf entfallenden Aufwendungen zu je 50 v.H. der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen sind (BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II.1.e bb (3), (4)).

    Dabei können die Verhältnisse der Vorjahre für die Beurteilung des Streitjahres wichtige Anhaltspunkte liefern (BFH-Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II.1.c bis f).

    Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil sie auf der durch das Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 überholten älteren Rechtsprechung beruht.

  • BFH, 17.09.2002 - IX R 63/01

    Ferienwohnungen, Einkünfte aus VuV

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 74/00
    Hat der Kläger hingegen --wie seinerzeit vor dem FG vorgetragen-- erst in späteren Jahren wegen fehlender Ertragsaussichten versucht, das Haus zu verkaufen, ließe dies den Prognosezeitraum unberührt, denn dann hätte er damit lediglich auf die zwischenzeitlich erkannte Unwirtschaftlichkeit der Vermietungstätigkeit reagiert (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 2002 IX R 63/01, juris-Nr. STRE200350052, zum Abdruck in BFH/NV vorgesehen).
  • BFH, 05.11.2001 - IX B 92/01

    Werbungskosten bei gescheitertem Bauvorhaben

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 74/00
    Wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht deshalb aufgibt, weil er das Scheitern seiner Investition erkannt hat und er sich aus der Investition zu lösen sucht, um die Höhe der vergeblich aufgewandten Kosten zu begrenzen, so bleiben vergeblich aufgewendete Werbungskosten abziehbar, solange er seine ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht begonnene Tätigkeit notgedrungen fortführt (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1997 IX R 29/93, BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610; BFH-Beschluss vom 5. November 2001 IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144).
  • BFH, 04.03.1997 - IX R 29/93

    Schuldzinsen, die auf die Zeit zwischen Kündigung und Auseinandersetzung im

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 74/00
    Wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht deshalb aufgibt, weil er das Scheitern seiner Investition erkannt hat und er sich aus der Investition zu lösen sucht, um die Höhe der vergeblich aufgewandten Kosten zu begrenzen, so bleiben vergeblich aufgewendete Werbungskosten abziehbar, solange er seine ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht begonnene Tätigkeit notgedrungen fortführt (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1997 IX R 29/93, BFHE 183, 75, BStBl II 1997, 610; BFH-Beschluss vom 5. November 2001 IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144).
  • FG Münster, 21.10.1999 - 14 K 5567/98

    Selbstnutzung einer Ferienwohnung bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 74/00
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1991 IX R 7/85 (BFHE 165, 67, BStBl II 1992, 24) und vom 30. Juli 1991 IX R 49/90 (BFHE 165, 92, BStBl II 1992, 27) ab (FG Münster, Urteil vom 21. Oktober 1999 14 K 5567/98 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 10).
  • BFH, 30.07.1991 - IX R 49/90

    Werbungskosten eines zeitweise selbstgenutzten und zeitweise vermieteten

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 74/00
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1991 IX R 7/85 (BFHE 165, 67, BStBl II 1992, 24) und vom 30. Juli 1991 IX R 49/90 (BFHE 165, 92, BStBl II 1992, 27) ab (FG Münster, Urteil vom 21. Oktober 1999 14 K 5567/98 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 10).
  • BFH, 25.06.1991 - IX R 7/85

    Nutzungswert eines zeitweise selbstgenutzten und zeitweise vermieteten

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 74/00
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1991 IX R 7/85 (BFHE 165, 67, BStBl II 1992, 24) und vom 30. Juli 1991 IX R 49/90 (BFHE 165, 92, BStBl II 1992, 27) ab (FG Münster, Urteil vom 21. Oktober 1999 14 K 5567/98 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 10).
  • BFH, 06.11.2001 - IX R 44/99

    Ferienwohnungen; Einkünfteermittlung

    Auszug aus BFH, 14.01.2003 - IX R 74/00
    Der grundsätzlich zugrunde zu legende Prognosezeitraum von 30 Jahren wäre mit Rücksicht auf den Verkauf im Streitjahr nur dann entsprechend abzukürzen, wenn der Kläger schon beim Erwerb den späteren Verkauf ernsthaft in Betracht gezogen hätte (BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 44/99, BFH/NV 2002, 773).
  • BFH, 15.11.2005 - IX R 3/04

    Vergleichszahlung wegen des Rücktritts vom Vertrag und Prozesskosten als vorab

    Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten weiter abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sie --nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt hat-- tätigt, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen (BFH-Beschluss vom 5. November 2001 IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 74/00, BFH/NV 2003, 752, unter II. 3.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - 7 K 7160/13

    Einkommensteuer 2005 bis 2007

    Die vom Gericht vertretene Auffassung entspricht auch der ertragsteuerlichen Rechtsprechung für die Aufteilung von Leerstandszeiten bei Ferienwohnungen, die teilweise vermietet und teilweise fremd genutzt werden (vgl. BFH, Urteile vom 06.11.2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726; vom 14.01.2003 IX R 74/00, BFH/NV 2003, 752; vom 16.04.2013 IX R 26/11, BFHE 241, 261, BStBl II 2013, 613, Rn 13).
  • BFH, 12.07.2006 - IX R 47/05

    Erbbaurecht: Fremdfinanzierung, Aufgabe der Vermietungsabsicht

    Dementsprechend können auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht vergebliche Werbungskosten weiter abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sie --nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt hat-- tätigt, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen (BFH-Beschluss vom 5. November 2001 IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 74/00, BFH/NV 2003, 752, unter II. 3.).
  • BFH, 20.12.2013 - IX B 100/13

    Berücksichtigung einer bereits zum Erwerbszeitpunkt bestehenden bzw. einer später

    Hätten sie hingegen erst in späteren Jahren wegen fehlender Ertragsaussichten versucht, das Haus zu verkaufen, ließe dies den Prognosezeitraum unberührt, denn dann wäre damit lediglich auf die zwischenzeitlich erkannte Unwirtschaftlichkeit der Vermietungstätigkeit reagiert worden (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 14. Januar 2003 IX R 74/00, BFH/NV 2003, 752; vom 6. November 2001 IX R 44/99, BFH/NV 2002, 773).
  • FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 538/13

    Objektiver Nachweis der Vermietungsabsicht einer erworbenen, aufgrund von

    Danach könnten auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht vorab entstandene vergebliche Werbungskosten weiter abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sie - nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt habe - tätige, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen (vgl. BFH-Beschluss vom 05.11.2001 IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144; vgl. auch BFH-Urteil vom 14.01.2003 IX R 74/00, BFH/NV 2003, 752, unter II. 3.).
  • BFH, 18.12.2003 - IX B 114/03

    Einkünfteermittlung bei Ferienwohnungen

    Das Urteil des FG beruht vielmehr --wie die Kläger selbst einräumen-- auf der neueren BFH-Rechtsprechung zur Vermietung von Ferienwohnungen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Januar 2003 IX R 74/00, BFH/NV 2003, 752, und in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) und wendet deren Grundsätze --ohne offensichtlich willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Rechtsanwendungsfehler-- auf den vorliegenden Einzelfall an.
  • FG Schleswig-Holstein, 27.10.2004 - 3 K 20157/01

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Prüfung der

    Zwar sind die Aufwendungen, die nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht entstehen, abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht begonnene Tätigkeit notgedrungen fortsetzt (BFH, Urteil vom 14. Januar 2003, IX R 74/00, BFH/NV 2003, 752 ).
  • FG Münster, 08.03.2012 - 9 K 1189/09

    Einkünfteerzielungsabsicht, Ferienwohnungen

    Wird hingegen erst in späteren Jahren wegen fehlender Ertragsaussichten versucht, das Objekt zu verkaufen, lässt dies den Prognosezeitraum unberührt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 2003, IX R 74/00, BFH/NV 2003, 752).
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Rechtsprechung
   BFH, 10.01.2003 - VIII B 160/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,12603
BFH, 10.01.2003 - VIII B 160/01 (https://dejure.org/2003,12603)
BFH, Entscheidung vom 10.01.2003 - VIII B 160/01 (https://dejure.org/2003,12603)
BFH, Entscheidung vom 10. Januar 2003 - VIII B 160/01 (https://dejure.org/2003,12603)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 6; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de

    EStG § 32 Abs. 4 S. 6
    Kindergeld; Sonderzuwendungen aus dem Berufsausbildungsverhältnis

  • datenbank.nwb.de

    Aufteilung von Sonderzuwendungen an ganzjährig berufstätiges Kind

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Wann zählen Sonderzuwendungen zu den Einkünften und Bezügen des Kindes?

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte und Bezüge von Kindern
    Aufteilung der Einkünfte und Bezüge innerhalb und außerhalb des Begünstigungszeitraums
    Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge bei Kürzungsmonaten
    Die monatliche Zurechnung der Einkünfte und Bezüge
    Sonstige Bezüge

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 752
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.04.2000 - VI R 34/99

    Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes

    Auszug aus BFH, 10.01.2003 - VIII B 160/01
    Es trifft zu, dass der BFH in seinem Urteil vom 12. April 2000 VI R 34/99 (BFHE 191, 60, BStBl II 2000, 464) auch entschieden hat, dass Sonderzuwendungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) den Ausbildungsmonaten zuzuordnen sind, wenn sie während der Berufsausbildung zufließen, und nicht in die Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen sind, wenn sie während der Kürzungsmonate zufließen.

    Dass dieser unterschiedliche Sachverhalt der Grund für die vom BFH angenommenen unterschiedlichen Rechtsfolgen war, ist aus der Entscheidung VI R 34/99 ohne weiteres ersichtlich (vgl. dazu auch Hollatz, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 584).

  • BFH, 09.08.2000 - VI R 32/98

    Kindergeldschädliche Einkünfte und Bezüge

    Auszug aus BFH, 10.01.2003 - VIII B 160/01
    Das gilt uneingeschränkt, wenn sich das Kind das ganze Jahr über in Berufsausbildung befindet; die Aufteilung auf das ganze Jahr ist auch dann vorzunehmen, wenn das Kind im Laufe des Berufsausbildungsjahres volljährig wird, so dass die Einkünfte in die Zeit der Minderjährigkeit zurückreichen (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. August 2000 VI R 32/98, BFH/NV 2001, 37; Greite in Korn, Einkommensteuergesetz, § 32 Rz. 90).
  • BFH, 01.03.2000 - VI R 162/98

    Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes

    Auszug aus BFH, 10.01.2003 - VIII B 160/01
    Sonderzuwendungen aus dem Berufsausbildungsverhältnis sind nach dem Urteil des VI. Senats vom 1. März 2000 VI R 162/98 (BFHE 191, 55, BStBl II 2000, 459) den Monaten zuzuordnen, auf die sie "entfallen" (§ 32 Abs. 4 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2000 gültigen Fassung --EStG--).
  • FG Nürnberg, 30.09.2009 - 3 K 426/07

    Ermittlung des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG: VWL als

    Diese Aufteilung gilt uneingeschränkt, wenn sich das Kind das ganze Jahr in Berufsausbildung befindet (BFH Beschluss v. 10.1.2003 VIII B 160/01, BFH/NV 2003, 752).
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